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Urheberrecht: Für alle Inhalte auf diesen Seiten liegen die Urheber- und Verwertungsrechte - soweit nicht explizit anders vermerkt - bei Gerald Weiskopf. 

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Copyright: Rechtlicher Schutz fotografischer Werke!!

Nach dem Aufspüren eines Datendiebes folgen in der Regel rechtliche Konsequenzen. Der Copyright-Schutz von eigenen Werken lässt sich dabei auf verschiedene Weise durchsetzen.

Zunächst einmal gilt: Bilder und Tondateien, aber auch sonstige Dokumente, die eine persönliche geistige Schöpfung des Verfassers darstellen, sind als Werke gemäߧ 2 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz geschützt. Das Urheberrechtsgesetz schützt alle Werke, die in Multimedia-Systeme eingespeist werden, beispielsweise folgende Produkte:

Eine individuelle Homepage kann über das Urheberrecht geschützt sein.

Datenbankwerke (also Sammelwerke) genießen ausdrücklich urheberrechtlichen Schutz (§ 4 II, S. 1 UrhG).

Das Multimedia-Produkt selbst genießt als neues Werk den Schutz des § 2 I UrhG.

Urheber eines Werkes ist dessen Schöpfer (§ 7 UrhG). Ihm stehen persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Befugnisse zu. Haben mehrere Personen gemeinsam das Werk geschaffen, wie es gerade bei Multimedia-Produkten häufig üblich ist, so sind diese Miturheber.

Rechtlicher Schutz

Der Urheber hat an seinem geschützten Werk zwei Arten von Rechten, die man in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte aufteilt.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Die Urheberpersönlichkeitsrechte beinhalten drei Rechtsansprüche:

Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG),

Recht auf Anerkennung der Urheberschaft § 13 (UrhG)

Schutz der Werkintegrität (§ 14 UrhG)

Mit dem Schutz der Werkintegrität ist dabei das Recht gemeint, Entstellungen zu verbieten.

Verwertungsrechte

Das Verwertungsrecht regelt, wie mit Werken verfahren werden darf. Sämtliche Rechte an der Nutzung des Werkes stehen ausschließlich dem Urheber zu. Er alleine hat das Recht, ein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, zu senden, durch Bild- oder Tonträger wiederzugeben, sowie es zu bearbeiten und umzugestalten.

Hieran ändert auch die digitalisierte Verbreitung der Werke im Internet nichts. Dieser Schutz bedeutet, dass man im Internet gefundene Bilder oder Tondateien nicht einfach auf seine eigene Webseite stellen darf, um diese aufzupeppen. Dies gilt ebenso für das Einscannen von Bildern oder Einspielen von Musik von CDs. In jedem Fall muss der jeweilige Urheber der Dateien, Texte oder Bilder seine Einwilligung zur weiteren Nutzung erteilen, wenn man dessen Daten verwenden möchte.

Copyright-Kennzeichnung unnötig

Zur Verdeutlichung ist es allgemein üblich, auf international zugreifbaren Webseiten die Werke mit "Copyright" oder dem Symbol ( zu kennzeichnen. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Der Rückschluss, dass Daten ohne Copyright-Vermerke problemlos verwendet werden dürfen, ist falsch.

Urheberrechtsverletzungen: Gegenmaßnahmen

Sollten ein Website-Betreiber Ihr Werk, also Ihre Bilder oder Tondateien oder sonstige Dokumente ohne Ihre Einwilligung auf seiner Website verwenden, können Sie verschiedene Ansprüche geltend machen. Sie haben neben einem Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung häufig auch einen Schadenersatzanspruch.

Unterlassung und Beseitigung

Das rechtswidrige Erstellen von Vervielfältigungen begründet einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung und gegebenenfalls auf Löschung vom Server. Diese Ansprüche entstehen unabhängig von einer Kenntnis oder einer Vermeidbarkeit durch den Verletzer Ihres Urheberrechts.

Fristsetzung und Unterlassungserklärung

Ihnen entstehende Kosten für einen Rechtsanwalt hat der widerrechtlich Nutzende zu tragen.

Zu empfehlen ist, den Verletzer schriftlich unter Fristsetzung zur Unterlassung der Nutzung sowie zur Beseitigung der betroffenen Datei von seiner Website aufzufordern. Gleichzeitig sollten Sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Wird diese Erklärung abgegeben und die Nutzung eingestellt, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Maßnahmen.

Ansonsten steht der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen. Dies kann üblicherweise im Wege der einstweiligen Verfügung das gewünschte Ziel, nämlich die Unterlassung der Verbreitung und die Löschung vom Server, rechtlich festsetzen. Die für das Unterlassungsverlangen notwendige Wiederholungsgefahr ergibt sich in der Regel bereits aus der einmaligen Verletzung.

Schadenersatz und Zuständigkeit

Es besteht die Möglichkeit der Schadenersatzklage. Ein erfolgreiches Prozessieren setzt ein Verschulden und damit zumindest ein leicht fahrlässiges Verhalten des Verletzers voraus. Dies wird man dem Verwender fremder Dateien jedoch in der Regel problemlos unterstellen können.

Der Schaden lässt sich auf verschiedene Art und Weise berechnen, wobei üblicherweise als Grundlage die nicht bezahlten fiktiven Lizenzgebühren für eine berechtigte Verwendung herangezogen werden. Liegt der tatsächliche Schaden nachweislich höher, so lässt sich dieser in der Regel geltend machen.

Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bereich die unerlaubte Handlung begangen wurde. In Frage kommt somit jeder Ort, an dem nach dem Willen des Verletzers das Werk empfangen werden sollte. Dies hat im Internet zur Folge, dass eine örtliche Zuständigkeit letztlich für alle Gerichte zumindest in Deutschland gegeben ist, soweit sich das Angebot an deutsche User wendet. Gegen eine deutsche Website, die Ihre Dateien widerrechtlich im Internet anbietet, können Sie also vor jedem deutschen Gericht klagen.

Vom Ausland ausgehende Verletzungen des Urheberrechts lassen sich nur insoweit vor deutschen Gerichten verfolgen, als sie sich in Deutschland auswirken. Verletzt ein ausländischer Website-Betreiber mit einem Angebot, welches sich nur an ausländische Nutzer wendet, Ihr Urheberrecht, so müssen Sie ihn im Ausland verklagen. Zielt sein Angebot jedoch auch auf deutsche Internet-Abrufe, können Sie sowohl im Ausland als auch vor deutschen Gerichten eine Klage einreichen. Im Einzelfall sollte im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit des Urteils geprüft werden, ob dies sinnvoll ist.

Strafrechtliche Ahndung

Im Urheberrechtsgesetz ist an sich eine strafrechtliche Ahndung der widerrechtlichen Verbreitung von Werken vorgesehen. Leider ist diese strafrechtliche Regelung begrifflich zu eng gefasst, sodass die widerrechtliche Verbreitung über das Internet nicht hierunter fällt. Hier hinkt die Gesetzgebung der Realität im Internet hinterher, sodass diesbezüglich erst noch der Gesetzgeber tätig werden muss, damit sich diese Lücke schließt.

Internationaler Schutz

Hinsichtlich des internationalen Schutzes ist auf das Welturheberrechtsabkommen abzustellen, dem mittlerweile fast alle Staaten beigetreten sind. Hiernach haben diese Länder alle notwendigen Bestimmungen zu treffen, um in ihrem Hoheitsgebiet einen ausreichenden und wirksamen Urheberechtsschutz zu gewährleisten. Dieser im jeweiligen Land gesetzlich festgelegte Schutz soll nach dem Abkommen auch für alle anderen in den Mitgliedsstaaten veröffentlichten Werke gelten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Urheberrechtsschutz in den ausländischen Staaten ähnlich gestaltet ist, wobei jedoch länderspezifische Abweichungen im Einzelfall jeweils zu beachten sind.

Schadenersatz und Zuständigkeit

Es besteht die Möglichkeit der Schadenersatzklage. Ein erfolgreiches Prozessieren setzt ein Verschulden und damit zumindest ein leicht fahrlässiges Verhalten des Verletzers voraus. Dies wird man dem Verwender fremder Dateien jedoch in der Regel problemlos unterstellen können.

Der Schaden lässt sich auf verschiedene Art und Weise berechnen, wobei üblicherweise als Grundlage die nicht bezahlten fiktiven Lizenzgebühren für eine berechtigte Verwendung herangezogen werden. Liegt der tatsächliche Schaden nachweislich höher, so lässt sich dieser in der Regel geltend machen.

Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bereich die unerlaubte Handlung begangen wurde. In Frage kommt somit jeder Ort, an dem nach dem Willen des Verletzers das Werk empfangen werden sollte. Dies hat im Internet zur Folge, dass eine örtliche Zuständigkeit letztlich für alle Gerichte zumindest in Deutschland gegeben ist, soweit sich das Angebot an deutsche User wendet. Gegen eine deutsche Website, die Ihre Dateien widerrechtlich im Internet anbietet, können Sie also vor jedem deutschen Gericht klagen.

Vom Ausland ausgehende Verletzungen des Urheberrechts lassen sich nur insoweit vor deutschen Gerichten verfolgen, als sie sich in Deutschland auswirken. Verletzt ein ausländischer Website-Betreiber mit einem Angebot, welches sich nur an ausländische Nutzer wendet, Ihr Urheberrecht, so müssen Sie ihn im Ausland verklagen. Zielt sein Angebot jedoch auch auf deutsche Internet-Abrufe, können Sie sowohl im Ausland als auch vor deutschen Gerichten eine Klage einreichen. Im Einzelfall sollte im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit des Urteils geprüft werden, ob dies sinnvoll ist.

Fazit – Bilder & Datenklau lohnt sich nicht!

** Veröffentlichen von Bildmaterial **

Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden?

Die Beiträge stammen aus verschiedenen Zeitschriften und Publikationen zum Thema "Recht am eigenen Bild" oder Fotorecht allgemein.

Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des vom Gesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es gilt daher der Grundsatz, daß Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder Veröffentlicht werden dürfen.

Zur Sicherheit sollte der Fotograf daher immer die Einstimmung der jeweiligen Personen einholen. Eine mündliche Zustimmung ist ausreichend. Im Falle eines Rechtsstreits muß der Fotograf allerdings beweisen, daß die Zustimmung erteilt wurde. Wichtig ist, daß die Genehmigung immer im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck zu sehen ist. Wer einwilligt, daß sein Foto in der Tageszeitung erscheint, ist noch lange nicht damit einverstanden, daß es auch als Werbeplakat gebraucht wird.

Keine Regel ohne Ausnahme: es gibt auch Fälle, in denen Fotos von Personen veröffentlicht werden dürfen, ohne daß deren Zustimmung zuvor eingeholt wurde. Die für die Presse sicherlich wichtigste Gruppe stellen dabei die sogenannten "Personen der Zeitgeschichte" dar. Prominente müssen es sich gefallen lassen, daß sie in der Öffentlichkeit fotografiert werden. Ihre Privatsphäre ist allerdings ebenfalls geschützt.

Eine weitere Ausnahme sind Bilder von Versammlungen oder Aufmärschen. Das sogenannte "Bild in der Menge" anläßlich eines Konzertes, Stadtfestes oder einer Demonstration kann von den betroffenen Personen nicht untersagt werden. Dasselbe gilt, wenn eine Person zufällig auf einer Gebäude- oder Landschaftsaufnahme erscheint. In allen Fällen gilt jedoch: es dürfen keine Fotos verbreitet werden, durch die eine Person herabgewürdigt oder lächerlich gemacht wird.

Was passiert aber in den Fällen, in denen eine Person ohne ihre Zustimmung abgebildet wird?
Die abgebildete Person kann zunächst einmal verlangen, daß ihre Fotos nicht mehr verbreitet werden. Sie kann weiterhin eine Entschädigung in Form eines "Lizenzentgelts" oder eines Schmerzensgeldes verlangen. Für ein Lizenzentgelt muß der Abgebildete nachweisen, daß regelmäßig Fotos von ihm nur gegen Gebühr veröffentlicht werden. Dies ist z.B. häufig bei Prominenten aus Show und Fernsehen der Fall.

(aus FotoMagazin; von RA Dr. Verena Hoene, Köln)



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